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MANGELHAFTE WARE
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich der Rechte aus mangelhafter Leistung richten sich nach den einschlägigen allgemeinen zwingendeN Rechtsvorschriften (insbesondere die Bestimmungen der §§ 1914 bis 1925, § 2099 bis 2117 und § 2161 bis 2174 des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Gesetzes Nr. 634/1992 Sammlung über den Verbraucherschutz in der jeweils gültigen Fassung).
2. Der Verkäufer ist verantwortlich dafür, dass die Ware bei Erhalt frei von Mängeln ist. Insbesondere verantwortet der Verkäufer darum, dass zum Zeitpunkt der Übernahme der Ware durch den Käufer:
2.1. die Ware die von den Parteien vereinbarten Eigenschaften hat und mangels Vereinbarung die Eigenschaften hat, die der Verkäufer oder der Hersteller beschrieben hat oder die der Käufer im Hinblick auf die Beschaffenheit der Ware und aufgrund von die Anzeigen erwartet hat,
2.2. die Ware für den vom Verkäufer angegebenen Verwendungszweck geeignet ist oder für den üblichen Zweck geeignet ist,
2.3. die Ware in Qualität oder Ausführung dem vereinbarten Muster oder Modell entspricht, wenn die Beschaffenheit bzw. das Design nach dem vereinbarten Muster oder Muster bestimmt wird,
2.4. die Waren in der richtigen Menge, Größe oder Gewicht vorliegen; und
2.5. die Ware den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
3. Zeigt sich der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt, so gilt die Ware bei Erhalt als mangelhaft.
4. Der Verkäufer hat Verpflichtungen aus mangelhafter Leistung mindestens insoweit, als die Verpflichtungen aus mangelhafte Leistung des Herstellers. Der Käufer ist ansonsten berechtigt, das Recht wegen eines Mangels der Verbrauchsgüter auszuüben innerhalb von 24 Monaten nach Übernahme. Wenn der Käufer den Verkäufer für den Mangel verantwortlich berechtigt, läuft die Frist zur Ausübung der Rechte aus mangelhafter Leistung oder die Gewährleistungsfrist nicht für den Zeitraum ab, in dem der Käufer die mangelhafte Ware nicht verwenden konnte.
5. Die Bestimmungen in Artikel 7.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Waren, die zu einem niedrigeren Preis verkauft werden für ein Mangel, für den ein niedrigerer Preis vereinbart wurde, auf die Abnutzung der Ware durch ihren normalen Gebrauch, an Abnutzung der Ware, der dem Gebrauchs- oder Abnutzungsgrad der Ware bei der Übernahme durch den Käufer entspricht, oder wenn sich dies aus der Beschaffenheit der Ware ergibt. Das Recht der mangelhaften Leistung steht dem Käufer nicht zu, wenn der Käufer vor Übernahme der Ware wusste, dass die Ware mangelhaft war oder wenn der Käufer den Mangel selbst verursacht hat.
6. Der Käufer kann die Rechte aus der Mängelhaftung der Ware insbesondere per E-Mail geltend machen unter holzperlenwelt@email.cz.
7. Hat die Ware nicht die in Artikel 7.2 der AGB genannten Eigenschaften, kann der Käufer auch die Lieferung neuer Ware ohne Mängel verlangen, wenn dies nach der Art des Mangels nicht unverhältnismäßig ist. Wenn nur ein oder mehrere Teile mangelhaft sind, kann der Käufer den Austausch von Teilen verlangen; ist dies nicht möglich, kann er vom Vertrag zurücktreten. Wenn jedoch aufgrund der Art des Mangels unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn der Mangel unverzüglich beseitigt werden kann, hat der Käufer das Recht auf kostenlose Mängelbeseitigung. Der Käufer hat das Recht, neue Ware zu erhalten oder Teile zu ersetzen bei einem behebbaren Mangel, wenn er die Ware für das Wiederauftreten des Mangels nach der Beseitigung oder für mehr Mängel nicht verwenden kann. Auch in diesem Fall steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Tritt der Käufer nicht vom Vertrag zurück oder macht er das Recht auf Lieferung einer neuen Ware ohne Mängel oder auf Ersatz ihrer Teile oder auf Reparatur der Ware nicht aus, er kann einen angemessenen Rabatt verlangen. Der Käufer hat Anspruch auf einen angemessenen Rabatt, auch wenn der Verkäufer neue Ware ohne Mängel nicht liefern kann, sowie wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachbessert oder wenn die Abhilfe dem Käufer erhebliche Schwierigkeiten bereitete.
8. Wer nach § 1923 BGB Anspruch hat, hat Anspruch auf Ersatz der zweckdienlicher-weise entstandenen Kosten bei der Ausübung dieses Rechts. Macht er es jedoch innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist nicht, in der der Mangel hingewiesen werden muss, wird das Gericht das Recht nicht gewähren, wenn der Verkäufer einwendet, dass das Recht auf Schadensersatz nicht rechtzeitig ausgeübt wurde.
9. Weitere Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Mängelhaftung des Verkäufers können durch Beschwerdeverfahren des Verkäufers geregelt werden.